(1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche, die
sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe des
Gesundheitswesens betreffen.
(2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereich haben Angehörige des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege das Vorschlags-
und Mitentscheidungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung
für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen
Maßnahmen.
(3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
- Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und
ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder
Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und
Hilfestellung bei der Weiterbetreuung,
- Gesundheitsberatung und
- Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung.