Die Pflegehilfe umfasst die Betreuung
pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.
Tätigkeitsbereich
(1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt
- die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und
- Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4
(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach
Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben
Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der
schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die
Dokumentation gewährleistet ist.
(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
- Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
- Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
- Körperpflege und Ernährung,
- Krankenbeobachtung,
- prophylaktische Pflegemaßnahmen,
- Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
- Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
(4) Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen
Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher
Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten
durchgeführt werden.
- Verabreichung von Arzneimitteln,
- Anlegen von Bandagen und Verbänden,
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen
Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich
Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels
mittels Teststreifens,
- Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
- Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation,
wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen
sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
- einfache Wärme- und Lichtanwendungen.