Auszug aus §7 der GuK-SV (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung)
(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Sonderausbildung bewerben, haben die Berufsberechtigung in einem gehobenem Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachzuweisen.
(2) Über die Aufnahme der Bewerberinnen entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung.
(3) Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerberinnen durchgeführt werden.
(4) Die Auswahl der Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der angestrebten Tätigkeiten zu erfolgen, wobei die bisherige berufliche Tätigkeit und gegebenenfalls die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests heranzuziehen sind.
(5) Nach Maßgabe vorhandener Plätze und unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse können auch Angehörige anderer Gesundheitsberufe in eine Sonderausbildung aufgenommen werden, sofern sie auf Grund ihrer Vorbildung aus fachlicher Sicht für die jeweilige Sonderausbildung oder teile derselben geeignet sind. In diesen Fällen ist eine formlose Bestätigung über die absolvierten Ausbildungsinhalte auszustellen.